Aufbewahrung von Patientenakten: Gesetzliche Vorgaben und Empfehlungen
Die Aufbewahrung von Patientenakten ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Die Dauer hängt von verschiedenen gesetzlichen Vorgaben ab, insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) und spezifischen Fachgesetzen wie dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Dieser Artikel erläutert die allgemeinen Aufbewahrungsfristen für Patientenakten, besondere Aufbewahrungsfristen je nach Dokumentation, Gründe für eine längere Aufbewahrung und die datenschutzkonforme Vernichtung von Patientenakten.
Allgemeine Aufbewahrungsfrist für Patientenakten
Gemäß § 10 Abs. 3 MBO-Ä sind Patientenakten mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem letzten Eintrag in der Patientenakte. Relevante gesetzliche Grundlagen sind:
- § 630f Abs. 3 BGB: Verpflichtet zur Aufbewahrung von Patientenakten für mindestens 10 Jahre nach der letzten Behandlung.
- § 10 Abs. 3 MBO-Ä: Mindestaufbewahrungsfrist von 10 Jahren, sofern keine anderen Vorschriften eine längere Frist vorschreiben.
Besondere Aufbewahrungsfristen je nach Dokumentation
Für bestimmte medizinische Dokumente gelten längere Aufbewahrungsfristen:
Art der Unterlagen | Aufbewahrungsfrist | Gesetzliche Grundlage |
---|---|---|
Allgemeine Patientenakten | 10 Jahre | § 630f Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 MBO-Ä |
Röntgenaufnahmen & -befunde | 10 Jahre | § 28 Abs. 3 Röntgenverordnung (RöV) |
Strahlentherapie-Unterlagen | 30 Jahre | § 85 Abs. 3 StrlSchG |
Unterlagen zur Bluttransfusion | 15 Jahre | § 14 Abs. 4 Transfusionsgesetz (TFG) |
Aufzeichnungen über HIV-Infektionen | 30 Jahre | Empfehlung RKI |
Aufzeichnungen zu meldepflichtigen Infektionskrankheiten | 10 Jahre | § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) |
Kinder- und Jugendgesundheitsuntersuchungen | Bis zum 18. Geburtstag, mindestens 10 Jahre | § 26 SGB V |
Gründe für längere Aufbewahrung
Trotz gesetzlicher Mindestfristen kann es in bestimmten Fällen ratsam sein, Patientenakten länger aufzubewahren:
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Haftungsrisiken:
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Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern können gemäß § 199 BGB bis zu 30 Jahre nach der Behandlung geltend gemacht werden (absolute Verjährung).
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In der Praxis wird empfohlen, Patientenakten bis zu 30 Jahre aufzubewahren, insbesondere wenn es um schwerwiegende Behandlungen oder Operationen geht.
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Berufsrechtliche Vorgaben:
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Manche Ärztekammern oder Berufsverbände empfehlen längere Aufbewahrungszeiten aus berufsethischen Gründen.
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Forschung & Statistik:
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In Einzelfällen kann eine längere Aufbewahrung für wissenschaftliche Zwecke erforderlich sein (unter Beachtung der DSGVO).
Datenschutz & Vernichtung von Patientenakten
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist müssen Patientenakten datenschutzkonform vernichtet werden. Dies bedeutet:
- Papierakten: Papierakten sollten geschreddert (DIN 66399, Schutzklasse 3) oder durch zertifizierte Aktenvernichter entsorgt werden.
- Digitale Akten: Digitale Akten müssen irreversibel gelöscht werden (z. B. mit speziellen Löschprogrammen).
Tipps für die Praxis
- Schulung der Mitarbeiter: Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter für die Bedeutung der Aufbewahrung von Patientenakten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Regelmäßige Schulungen können helfen, das Bewusstsein für die rechtlichen Anforderungen zu schärfen.
- Interne Richtlinien: Entwickeln Sie klare Richtlinien für die Aufbewahrung und Vernichtung von Patientenakten. Diese Richtlinien sollten die rechtlichen Anforderungen abdecken und sicherstellen, dass alle Mitarbeiter die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
- Regelmäßige Überprüfung: Überprüfen Sie regelmäßig die Maßnahmen und Richtlinien zur Aufbewahrung von Patientenakten und passen Sie diese bei Bedarf an. Dies stellt sicher, dass Ihr Unternehmen den aktuellen Anforderungen entspricht und effektiv auf neue Entwicklungen reagieren kann.
Fazit
Die Aufbewahrung von Patientenakten ist in Deutschland gesetzlich geregelt und hängt von verschiedenen gesetzlichen Vorgaben ab. Die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Patientenakten beträgt mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung. Für bestimmte medizinische Dokumente gelten längere Aufbewahrungsfristen. In Haftungsfällen oder bei schwerwiegenden Behandlungen wird empfohlen, Patientenakten bis zu 30 Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist müssen Patientenakten datenschutzkonform vernichtet werden. Die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern schützt auch vor rechtlichen Risiken und ermöglicht eine bessere medizinische Nachvollziehbarkeit.
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- Wie müssen Patientenakten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden?
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