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Aufbewahrung von Schülerunterlagen in Grundschulen: Regelungen und Empfehlungen

Aufbewahrung von Schülerunterlagen in Grundschulen: Regelungen und Empfehlungen

Grundschulen sind nicht verpflichtet, Schülerunterlagen langfristig aufzubewahren, da sie keine Abschlusszeugnisse oder vergleichbare Nachweise ausstellen, die für spätere Bildungs- oder Berufswege relevant sind. Die Regelung in der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) besagt, dass die letzte besuchte Schule die Verantwortung für die Archivierung trägt. Dieser Artikel erläutert, wie lange Schülerunterlagen aufbewahrt werden müssen und gibt Empfehlungen für die Vorgehensweise.

Wie lange müssen Schülerunterlagen aufbewahrt werden?

Die Aussage, dass die Unterlagen bereits nach einem Jahr vernichtet werden müssen, ist zumindest in dieser Absolutheit nicht direkt in der BaySchO zu finden. Allerdings gibt es allgemeine Grundsätze für die Aufbewahrung:

  • Zeugnisse und Gutachten: In der Regel keine langfristige Archivierungspflicht in Grundschulen. Diese Dokumente werden an die weiterführende Schule weitergegeben.
  • Einwilligungen (z. B. für Fotos, Veröffentlichungen etc.): Solange die Einwilligung gilt, sollte sie aufbewahrt werden. Nach Widerruf oder Ausscheiden des Schülers stellt sich die Frage, ob ein Nachweis über die ursprünglich erteilte Einwilligung weiterhin erforderlich ist.

Eine sinnvolle Frist kann sich aus der regelmäßigen Verjährungsfrist nach dem BGB (§ 195 BGB, drei Jahre) ergeben, falls es später Streitigkeiten gibt. Bei digitalen Unterlagen gilt dasselbe: Sie sollten nach Ablauf der Frist gelöscht werden, sofern kein berechtigtes Interesse an der weiteren Speicherung besteht.

Empfohlene Vorgehensweise

  • Schülerunterlagen, die nicht mehr benötigt werden, nach einem Jahr oder spätestens nach Ende des Schuljahres vernichten (falls nicht bereits an die weiterführende Schule übergeben).
  • Einwilligungen für Fotos & Co. nach maximal drei Jahren löschen, falls keine Nutzung oder Nachweispflicht mehr besteht.

Tipps für die Praxis

  • Schulung der Mitarbeiter: Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter für den Umgang mit Schülerunterlagen und die Bedeutung des Datenschutzes. Regelmäßige Schulungen können helfen, das Bewusstsein für die rechtlichen Anforderungen zu schärfen.
  • Interne Richtlinien: Entwickeln Sie klare Richtlinien für den Umgang mit Schülerunterlagen. Diese Richtlinien sollten die rechtlichen Anforderungen abdecken und sicherstellen, dass alle Mitarbeiter die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
  • Regelmäßige Überprüfung: Überprüfen Sie regelmäßig die Maßnahmen und Richtlinien zur Aufbewahrung von Schülerunterlagen und passen Sie diese bei Bedarf an. Dies stellt sicher, dass Ihre Schule den aktuellen Anforderungen entspricht und effektiv auf neue Entwicklungen reagieren kann.

Fazit

Grundschulen sind nicht verpflichtet, Schülerunterlagen langfristig aufzubewahren. Schülerunterlagen, die nicht mehr benötigt werden, sollten nach einem Jahr oder spätestens nach Ende des Schuljahres vernichtet werden. Einwilligungen für Fotos und Veröffentlichungen sollten nach maximal drei Jahren gelöscht werden, falls keine Nutzung oder Nachweispflicht mehr besteht. Durch die Schulung der Mitarbeiter, die Entwicklung klarer Richtlinien und die regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen können Grundschulen sicherstellen, dass sie die Datenschutzbestimmungen einhalten und die Privatsphäre ihrer Schüler schützen.

Mögliche Fragen, die zu diesem Artikel führen könnten:

  1. Wie lange müssen Grundschulen Schülerunterlagen aufbewahren?
  2. Warum gibt es keine langfristige Archivierungspflicht für Zeugnisse und Gutachten in Grundschulen?
  3. Wie lange sollten Einwilligungen für Fotos und Veröffentlichungen aufbewahrt werden?
  4. Warum ist es wichtig, Schülerunterlagen nach Ablauf der Frist zu vernichten?
  5. Warum ist die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Schülerunterlagen wichtig?

Tags

  • Datenschutz-Compliance
  • Schülerunterlagen
  • Grundschulen
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