Darf auf der Trainingsfläche für Social Media gefilmt werden, wenn andere Mitglieder dabei sichtbar sein könnten?
Das Filmen auf der Trainingsfläche für Social Media ist datenschutzrechtlich nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Sobald andere Personen erkennbar im Bild sind, ist deren Einwilligung erforderlich. Ohne klare Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder der Hausordnung ist besondere Vorsicht geboten. Ein generelles Verbot ist nicht zwingend erforderlich – es braucht aber verbindliche Regeln und Transparenz.
Hintergrund
Ein Mitglied hat sich beschwert, weil andere Mitglieder auf der Trainingsfläche Videos für Social Media aufnehmen. Dabei fühlt es sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Die aktuelle Hausordnung regelt das Thema nicht ausdrücklich. Es besteht Unsicherheit, ob das Filmen überhaupt rechtlich zulässig ist – insbesondere, wenn andere Personen unbeabsichtigt mitgefilmt werden.
Rechtliche Einschätzung
Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (z. B. § 22 KUG) dürfen Personen nur gefilmt oder fotografiert werden, wenn sie zuvor ausdrücklich eingewilligt haben – insbesondere, wenn die Aufnahmen veröffentlicht werden (z. B. auf Instagram oder TikTok).
Wichtig:
- Auch zufällige, unscharfe oder im Hintergrund sichtbare Personen können als identifizierbar gelten, wenn sie z. B. durch Kleidung oder Trainingsequipment wiedererkannt werden können.
- Eine mündliche Empfehlung an filmende Mitglieder, andere nicht zu zeigen, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht ausreichend.
Empfohlene Maßnahmen für das Studio
Um sowohl die Rechte der betroffenen Mitglieder als auch die Interessen der filmenden Mitglieder zu wahren, empfehlen sich folgende Schritte:
- Hausordnung ergänzen:
- Fügen Sie eine klare Regelung hinzu, wann und unter welchen Bedingungen das Filmen erlaubt ist – z. B. nur in ausgewiesenen Zonen oder zu bestimmten Uhrzeiten.
- Verbotsschilder aufstellen:
- Platzieren Sie Hinweise wie: „Bitte keine Foto- und Videoaufnahmen auf der Trainingsfläche. Persönlichkeitsrechte beachten.“
- Einwilligung einholen:
- Wenn andere Personen im Bild sind, muss ihre schriftliche Einwilligung vorliegen, bevor das Video veröffentlicht wird. Diese Einwilligung muss von der Person eingeholt werden, die filmt oder fotografiert, nicht unbedingt vom Studiobetreiber.
- Ruhezonen definieren:
- Weisen Sie bestimmte Bereiche als filmfreie Zonen aus, um Rückzugsorte für Mitglieder zu schaffen, die nicht gefilmt werden möchten.
Fazit
Ein komplettes Verbot von Videoaufnahmen ist nicht zwingend erforderlich, solange sichergestellt wird, dass andere Personen nicht erkennbar im Bild sind oder zuvor zugestimmt haben. Ohne klare interne Regelungen drohen jedoch Konflikte und mögliche Datenschutzverstöße. Eine überarbeitete Hausordnung und sichtbare Hinweise helfen, Missverständnisse zu vermeiden und ein gutes Miteinander zu gewährleisten.
Tipps für die Praxis
- Schulung der Mitglieder: Sensibilisieren Sie Ihre Mitglieder für das Thema Datenschutz und Persönlichkeitsrechte. Erklären Sie die Bedeutung der Einwilligung und die rechtlichen Anforderungen.
- Transparenz: Seien Sie transparent über die Regeln und Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte. Informieren Sie Ihre Mitglieder regelmäßig über die Hausordnung und die Hinweise zum Filmen.
- Dokumentation: Dokumentieren Sie alle Einwilligungen und Maßnahmen, um im Falle einer Prüfung durch die Datenschutzbehörde nachweisen zu können, dass alle Anforderungen erfüllt wurden.
Mögliche Fragen, die zu diesem Artikel führen könnten:
- Darf auf der Trainingsfläche für Social Media gefilmt werden?
- Welche rechtlichen Anforderungen gelten für das Filmen auf der Trainingsfläche?
- Wie kann die Hausordnung ergänzt werden, um das Filmen zu regeln?
- Welche Maßnahmen können ergriffen werden, um die Persönlichkeitsrechte der Mitglieder zu schützen?
- Warum ist die Einwilligung der Mitglieder für das Filmen wichtig?
Tags
- Datenschutz-Compliance
- Persönlichkeitsrechte
- Hausordnung