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Löschpflicht von Arbeitnehmerfotos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wissensdatenbank-Eintrag: Löschpflicht von Arbeitnehmerfotos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Rechtliche Grundlagen: Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO

Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO („Recht auf Löschung“ oder „Recht auf Vergessenwerden“) kann eine betroffene Person verlangen, dass ihre personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn:

  • Die Daten für die ursprünglichen Zwecke nicht mehr erforderlich sind,
  • die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und keine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besteht,
  • die Verarbeitung unrechtmäßig war oder
  • die Löschung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.

Dies gilt auch für Bildmaterial von Arbeitnehmern, das während des Arbeitsverhältnisses mit deren Einwilligung erstellt und veröffentlicht wurde.

2. Wirksamkeit „dauerhafter“ Einwilligungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Einwilligungen nach Art. 7 DSGVO sind jederzeit widerruflich (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Eine vertragliche Regelung, die den Widerruf ausschließt oder einschränkt, ist unwirksam.
  • Eine „dauerhafte“ Einwilligung zur Nutzung von Fotos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist kritisch zu bewerten, da sie mit dem Widerrufsrecht kollidiert.
  • Rechtsprechung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG, Urteil vom 27.07.2023 – 3 Sa 33/22) hat entschieden, dass Arbeitgeber keine „dauerhafte“ Einwilligung geltend machen können, wenn der Arbeitnehmer diese widerruft. Die weitere Nutzung von Bildmaterial ohne fortbestehende Rechtsgrundlage (z. B. berechtigtes Interesse) ist unzulässig.

3. Löschpflichten des Arbeitgebers nach Widerruf

a) Eigene Kanäle (Website, Social Media, interne Systeme)

  • Der Arbeitgeber muss alle zugänglichen Beiträge, Fotos und Videos entfernen, auf denen der Arbeitnehmer erkennbar ist.
  • Dies gilt auch für Social-Media-Inhalte (Instagram, Facebook, Reels, Stories) und die Firmenwebsite.
  • Aufwand spielt keine Rolle: Selbst wenn die Löschung mit erheblichem Aufwand verbunden ist, besteht eine unbedingte Löschpflicht.
  • Restrisiko: Einzelne übersehene Beiträge sind unschädlich, sofern der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (z. B. durch Suchfunktionen, manuelle Überprüfung).

b) Fremde Plattformen (Google-Rezensionen, Drittanbieter)

  • Keine direkte Löschpflicht, wenn der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die Inhalte hat (z. B. Google-Bewertungen mit Fotos von Dritten).

Empfehlung:

  • Den Arbeitnehmer auf sein Recht zur direkten Kontaktaufnahme mit dem Plattformbetreiber (z. B. Google) hinweisen.
  • Unterstützung bei der Formulierung von Löschanträgen anbieten.
  • Keine Haftung, wenn der Arbeitgeber keine Kontrolle über die Inhalte hat.

4. Praktische Handlungsempfehlungen

Dokumentation der Löschmaßnahmen

  • Führen Sie ein Protokoll über durchgeführte Löschungen (z. B. Screenshots vor/nach der Löschung, Suchanfragen).
  • Nutzen Sie Suchfunktionen (z. B. Google-Suche nach dem Namen des Arbeitnehmers) und interne Datenbanken, um alle relevanten Inhalte zu identifizieren.

Kommunikation mit dem Arbeitnehmer

  • Bestätigen Sie den Widerruf der Einwilligung und informieren Sie über die durchgeführten Löschungen.
  • Bieten Sie Unterstützung bei der Entfernung von Drittinhalten an (z. B. Mustertext für Löschanfragen an Google).
  • Weisen Sie darauf hin, dass keine Garantie für die vollständige Löschung auf fremden Plattformen besteht.

3. Vermeidung von Schadensersatzansprüchen

  • Bei Verstößen gegen die Löschpflicht können Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht werden.
  • Das LAG Baden-Württemberg hat in einem vergleichbaren Fall 10.000 € Schadensersatz zugesprochen (Urteil vom 27.07.2023 – 3 Sa 33/22).
  • Die Höhe hängt vom Einzelfall ab (z. B. Verbreitung der Bilder, Dauer der unrechtmäßigen Nutzung).

5. Mögliche Fragen von Nutzern zu diesem Thema

„Darf ein Arbeitgeber Fotos eines ehemaligen Mitarbeiters weiter nutzen, wenn dieser seine Einwilligung widerrufen hat?“

„Was muss ein Arbeitgeber tun, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter die Löschung seiner Bilder verlangt?“

„Ist eine ‚dauerhafte‘ Einwilligung zur Nutzung von Arbeitnehmerfotos nach Vertragsende wirksam?“

„Muss ein Arbeitgeber auch Bilder auf Google-Rezensionen löschen, wenn er keinen Zugriff darauf hat?“

„Welche Konsequenzen drohen, wenn ein Arbeitgeber Fotos eines ehemaligen Mitarbeiters nicht löscht?“

6. Tags

Arbeitnehmerdaten

Bildrechte

Löschpflicht

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollte ein Fachanwalt für Datenschutzrecht konsultiert werden.

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