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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG): Welche Unternehmen sind betroffen und wie setzen sie es um?

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG): Welche Unternehmen sind betroffen und wie setzen sie es um?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben (§ 12 HinSchG). Dieser Artikel erläutert, welche Unternehmen betroffen sind, welche Strafen bei Verstößen drohen und wie Unternehmen das Hinweisgeberschutzgesetz praktisch umsetzen können.

Wer ist vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen?

Das Hinweisgeberschutzgesetz betrifft Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten. Es gibt jedoch einige Besonderheiten zu beachten:

  • Unternehmen in der Finanzbranche: Für Unternehmen in der Finanzbranche gilt die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
  • Wahl der Meldestelle: Whistleblower dürfen frei wählen, ob sie sich an die interne Meldestelle oder eine externe staatliche Meldestelle wenden.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Unternehmen müssen das Hinweisgebersystem ernst nehmen, da bei Verstößen hohe Bußgelder drohen:

  • Kein Hinweisgebersystem eingerichtet: Bußgeld bis zu 20.000 €
  • Vertraulichkeit nicht gewahrt: Bußgeld bis zu 50.000 € (z. B. wenn die Identität des Hinweisgebers unbefugt offenbart wird)

Praktische Umsetzung – Leitfaden für Unternehmen

  1. Einführung oder Anpassung eines Hinweisgebersystems:
  • Prüfung, ob bereits ein System vorhanden ist oder neu eingeführt werden muss.
  • Festlegung, ob die Meldestelle intern oder durch einen externen Dritten (z. B. Ombudsperson) betrieben wird.
  1. Verantwortlichkeiten klären:
  • Interne Meldestelle:
  • Verantwortliche Person festlegen (keine Interessenkonflikte!).
  • Regelmäßige Schulungen sicherstellen.
  • Externe Meldestelle:
  • Externe Anbieter müssen unabhängig sein und Kenntnisse in Datenschutz, Informationssicherheit & Compliance haben.
  • Zusammenarbeit mit internen Schnittstellen, insbesondere HR-Abteilung, regeln (Stichwort Beweislastumkehr!).
  1. Technische Umsetzung des Hinweisgebersystems:
  • Welche Meldewege?
  • Whistleblowing-Hotline oder digitale Hinweisgebersoftware.
  • Datenschutz beachten: Falls eine externe Software genutzt wird, Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abschließen.
  • Drittländer: Falls der Anbieter außerhalb der EU sitzt, Standardvertragsklauseln und Garantien prüfen.
  1. Datenschutz- & Sicherheitsmaßnahmen:
  • Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchführen.
  • Verarbeitung dokumentieren & ins Verarbeitungsverzeichnis aufnehmen.
  • Vertraulichkeit & Zugriffskontrollen sicherstellen.
  • Klärung: Sind anonyme Meldungen möglich?
  1. Rechtliche & organisatorische Aspekte:
  • Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung beachten.
  • Standardisierte Prozesse definieren (z. B. Plausibilitätsprüfung & Bearbeitung von Meldungen).
  • Meldeverfahren in verständlichen Infotexten erklären.
  • Datenschutzrechtliche Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO anpassen.
  • Dokumente & Richtlinien erstellen.

Fazit: Unternehmen sollten jetzt handeln!

Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen ein Hinweisgebersystem einrichten. Ein fehlendes oder unsicheres System kann hohe Bußgelder nach sich ziehen. Datenschutz und Vertraulichkeit haben höchste Priorität. Unternehmen sollten ihr Hinweisgebersystem jetzt überprüfen und ggf. anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Tipps für die Praxis

  • Schulung der Mitarbeiter: Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter für das Thema Hinweisgeberschutz und die Bedeutung der Vertraulichkeit.
  • Transparenz: Seien Sie transparent über das Hinweisgebersystem und die Prozesse zur Meldung von Verstößen.
  • Dokumentation: Dokumentieren Sie alle Schritte und Maßnahmen, um im Falle einer Prüfung durch die Datenschutzbehörde nachweisen zu können, dass alle Anforderungen erfüllt wurden.

Mögliche Fragen, die zu diesem Artikel führen könnten:

  1. Welche Unternehmen sind vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen?
  2. Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz?
  3. Wie können Unternehmen ein Hinweisgebersystem einrichten?
  4. Welche Verantwortlichkeiten müssen bei der Einrichtung einer Meldestelle geklärt werden?
  5. Welche Datenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen sind bei der Umsetzung eines Hinweisgebersystems zu beachten?

Tags

  • Hinweisgeberschutzgesetz
  • Compliance
  • Datenschutz-Compliance
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