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Werbung mit Gesundheitsdaten in der Arztpraxis: Was ist erlaubt?

Werbung mit Gesundheitsdaten in der Arztpraxis: Was ist erlaubt?

In der Arztpraxis ist der Umgang mit Gesundheitsdaten streng reguliert, insbesondere wenn es um Werbung geht. Grundsätzlich ist Werbung mit Gesundheitsdaten ohne ausdrückliche und informierte Einwilligung der betroffenen Patienten nicht erlaubt. Dieser Artikel erläutert die rechtlichen Grundlagen, was erlaubt ist und welche Maßnahmen empfohlen werden.

Rechtliche Grundlagen

Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, eine Ausnahme gemäß Art. 9 Abs. 2 DSGVO greift. Werbung gilt als Verarbeitung personenbezogener Daten und ist daher ohne freiwillige, spezifische und widerrufbare Einwilligung (Art. 7 DSGVO) nicht zulässig. Zudem verbietet § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Werbemaßnahmen ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung.

Was ist erlaubt?

Mit Einwilligung des Patienten:

  • Newsletter mit Gesundheitsinformationen: Der Versand eines Newsletters ist nach einer DSGVO-konformen Einwilligung erlaubt.
  • Erinnerungen an Vorsorgeuntersuchungen oder Behandlungen: Diese sind ohne werblichen Charakter erlaubt, z. B. als Teil des Behandlungsvertrags nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.

Ohne Einwilligung nicht zulässig:

  • Personalisierte Werbung: Werbung auf Basis von Patientendaten, z. B. „Sie hatten letztes Jahr eine Zahnreinigung – buchen Sie jetzt wieder!“, ist nicht erlaubt.
  • Weitergabe von Patientendaten an Dritte zu Werbezwecken: Dies ist ohne Einwilligung nicht zulässig.

Besonderheiten bei Werbung für Gesundheitsleistungen

Werbung für Gesundheitsdienstleistungen ist grundsätzlich erlaubt, sofern sie nicht irreführend ist (§ 3 Heilmittelwerbegesetz – HWG). Es dürfen keine Heilversprechen oder übertriebene Aussagen in Werbematerialien gemacht werden. Auch ohne Gesundheitsdaten müssen die Regelungen des UWG und HWG beachtet werden.

Empfohlene Maßnahmen

  • Einwilligungsmanagement etablieren: Holen Sie schriftliche Einwilligungen für Werbemaßnahmen ein und informieren Sie klar über Widerrufsmöglichkeiten.
  • Werbeinhalte überprüfen: Vermeiden Sie personalisierte Werbung ohne ausdrückliche Zustimmung und stellen Sie sicher, dass keine irreführenden Gesundheitsversprechen gemacht werden.

Fazit

Werbung mit Gesundheitsdaten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung erlaubt. Ohne diese ist jegliche personalisierte Werbung unzulässig. Werbung für allgemeine Gesundheitsdienstleistungen ist möglich, muss aber die Vorgaben des HWG und UWG beachten.

Mögliche Fragen, die zu diesem Artikel führen könnten:

  1. Darf unsere Arztpraxis Werbung mit Gesundheitsdaten betreiben?
  2. Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Werbung mit Gesundheitsdaten in einer Arztpraxis?
  3. Was ist bei der Werbung für Gesundheitsleistungen ohne Gesundheitsdaten zu beachten?
  4. Welche Maßnahmen sollten wir ergreifen, um Werbung in unserer Arztpraxis rechtssicher zu gestalten?
  5. Ist der Versand von Newslettern mit Gesundheitsinformationen an Patienten erlaubt?

Tags

  • Arztpraxis
  • Gesundheitsdaten
  • Werbung
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