1. Grundsatz: Verbot unzumutbarer Belästigung
Die unaufgeforderte Zusendung von Werbe-E-Mails an Unternehmen oder Privatpersonen stellt grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung und einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dies gilt bereits für die einmalige unverlangte Zusendung (ständige Rechtsprechung).
Rechtsgrundlage:
- § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG: Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten ist unzulässig.
- Ausnahme (§ 7 Abs. 3 UWG): Nur bei bestehender Kundenbeziehung oder vergleichbaren Konstellationen (hier nicht einschlägig).
2. Wann liegt eine wirksame Einwilligung vor?
Eine Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails setzt voraus:
- Ausdrückliche Erklärung des Empfängers (z. B. durch Opt-in-Verfahren).
- Keine konkludente Einwilligung durch:
- Bloßen Besuch einer Webseite oder wiederholtes Aufrufen.
- Angabe einer E-Mail-Adresse auf einer Webseite (ohne weiteren Hinweis auf Werbezwecke).
Hinweis: Die Rechtsprechung verlangt einen objektiven Erklärungswert (z. B. Ausfüllen eines Kontaktformulars mit dem Wunsch nach Kontaktaufnahme).
3. Beweislast und Risiken für Werbende
- Der Werbende trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung.
- Praktische Konsequenz: Ohne dokumentierte Einwilligung (z. B. durch Double-Opt-in) ist die Zusendung von Werbe-E-Mails rechtswidrig.
- Risiko: Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und Unterlassungsansprüche.
4. Zusammenfassung der zentralen Punkte
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Darf ich Werbe-E-Mails ohne Einwilligung versenden? | Nein, dies ist grundsätzlich unzulässig. |
| Genügt der Besuch einer Webseite als Einwilligung? | Nein, ein reiner Webseitenbesuch begründet keine Einwilligung. |
| Was muss ich als Werbender nachweisen können? | Eine dokumentierte, ausdrückliche Einwilligung (z. B. Opt-in). |
| Was droht bei Verstößen? | Unterlassungsansprüche, Abmahnungen, Schadensersatz. |
5. Praktische Empfehlungen
- Immer Einwilligung einholen: Nutzen Sie Double-Opt-in-Verfahren, um Einwilligungen nachweisbar zu dokumentieren.
- Keine Werbung an „kalte“ Kontakte: Vermeiden Sie E-Mail-Werbung an Empfänger, die nicht aktiv zugestimmt haben.
- Transparenz schaffen: Klären Sie bei der Datenerhebung (z. B. in Formularen) über geplante Werbung auf.
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Hinweis: Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fällen konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt oder Datenschutzexperten.
